Versicherte PersonenWer ist versichert?Die gesetzliche Unfallversicherung schützt neben den Arbeitnehmern u. a. Personen, die sich im Interesse anderer oder der Allgemeinheit besonders einsetzen. Dazu gehören auch die freiwilligen Feuerwehren. Rechtsgrundlagen sind seit 1.1.1997 das Sozialgesetzbuch VII - SGB VII - und das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, UVEG). Die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Nach § 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 obliegt der örtliche Brandschutz den Gemeinden. Gleichzeitig werden die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr von den Gemeinden gegen Dienst- und Arbeitsunfälle gesetzlich unfallversichert – ab 1.1.1998 für das Land Hessen allein bei der Unfallkasse Hessen, Frankfurt am Main. Zuständiger Versicherungsträger bei den Betriebs- oder Werksfeuerwehren ist die Fach-Berufsgenossenschaft des jeweiligen Unternehmens. Für die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren finden die beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung (§ 9 HBKG). Zum Kreis der versicherten Personen nach §2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII zählen:
Privatpersonen, die in der Feuerwehr tätig sind, z.B. Betreuer/inGemäß § 2 Abs.1 Nr.12 SGB VII stehen die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen einschließlich der Lehrenden dieser Unternehmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Freiwilligen Feuerwehren gelten versicherungsrechtlich als ein solches Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen.
Privatpersonen werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht erfasst. Weiterhin muss es für diese Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vergleichsperson geben, die diese Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausübt und die Tätigkeit muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie bei objektiver Betrachtung arbeitnehmerähnlich erscheint. Freiwillige Unfallversicherung für Vorstandsmitglieder im FeuerwehrvereinDie gewählten Ehrenamtsträger im Feuerwehrverein können sich bei der Unfallkasse Hessen freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichern. Der Antrag Beginn und Ende des Versicherungsschutzes |




