Versicherte Tätigkeiten![]() Rechtsgrundlagen und Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren ergeben sich im Wesentlichen aus dem HBKG. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich zunächst auf die in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Vom Versicherungsschutz erfasst sind jedoch nur solche Tätigkeiten, die in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Hilfeleistungsunternehmen der freiwilligen Feuerwehr stehen, wobei die unmittelbare Sachnähe zur Hilfe bei Unglücksfällen maßgebend ist. Diese unmittelbare Sachnähe ist regelmäßig bei folgenden Tätigkeiten gegeben:
Neben dem aktiven Brand- und Hilfeleistungseinsatz umfasst der Unfallversicherungsschutz aber auch:
Fußballturniere, die von örtlichen Vereinen oder Betrieben veranstaltet werden und an denen die freiwillige Feuerwehr mit einer Fußballmannschaft teilnimmt, zählen dann nicht zu den versicherten Tätigkeiten, wenn ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb (Feuerwehrsport) nicht besteht. Handelt es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um "Dienstsport", bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht eine versicherte Gemeinschafts- oder Werbeveranstaltung der Feuerwehr vorlag. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen oder Tätigkeiten, die mit dem Dienst in der freiwilligen Feuerwehr nicht oder nur entfernt zusammenhängen, z. B.:
Eine katalogmäßig abschließende Aufzählung des Versicherungsschutzes ist im Gesetz nicht vorgesehen und sie ist auch nicht möglich, weil jeweils die Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen. Der Einsatzdienst in den hessischen Feuerwehren endet mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren. Die Dienstzeit kann auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verlängert werden. Nach Erreichen der Altersgrenze können Feuerwehrangehörige in die Alters- und Ehrenabteilung übertreten. In der Alters- und Ehrenabteilung besteht die Möglichkeit, Feuerwehrleute, die ausgebildet und körperlich fit sind, freiwillig und ehrenamtlich weiter in bestimmten Gebieten einzusetzen, z. B. bei der Ausbildung, Gerätewartung und Brandschutzerziehung (keine Tätigkeit nach FwDV). Diese Aufgaben sind bis zum vollendeten 65. Lebensjahr begrenzt. Bis zu diesem Alter gewährt die Unfallkasse Hessen bei den o. g. Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung für den Einsatzdienst nicht gültig ist. Die Angehörigen der Feuerwehrmusikzüge stehen dann unter Versicherungsschutz, wenn die Musiker ordentliche Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr oder ihrer Jugendfeuerwehr sind und der Musikzug satzungsmäßiger Bestandteil der freiwilligen Feuerwehr ist. Alle Feuerwehrveranstaltungen und kameradschaftlichen Zusammenkünfte müssen von der Autorität des Verantwortlichen getragen sein, um für deren Teilnehmer gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Versichert sind daher alle Veranstaltungen, die offiziellen Charakter tragen und den Belangen der Feuerwehr dienen, z. B. auch Ehrungen von verdienten Mitgliedern, aber auch Leistungswettkämpfe. Jede Veranstaltung hat einen offiziellen Beginn und ein offizielles Ende. Die Zeitpunkte werden vom Verantwortlichen festgelegt und mitgeteilt. Mit dem Ende der Veranstaltung und evtl. kurzem anschließenden Verweilen endet auch der Versicherungsschutz des Feuerwehrangehörigen. Längeres Verweilen am Ort der Veranstaltung (so genannte Nachfeier) ist grundsätzlich nicht als versichert anzusehen, es sei denn, äußere Umstände (z. B. Witterungseinflüsse oder fehlende Fahrverbindungen) sind hierfür ursächlich. Für den anschließenden Heimweg gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die unter Punkt 3.2 "Wegeunfälle" erwähnten Voraussetzungen. Aktivitäten außerhalb des vorgesehenen offizellen Programmms, so genannte „private Unternehmungen“, sind nicht versichert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz in dem Hilfeleistungsunternehmen Feuerwehr ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII weit gehender als die in § 6 des HBKG genannten Aufgaben. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte zählen zum versicherten Feuerwehrdienst alle Tätigkeiten, die dem Unternehmen Feuerwehr dienen und für die Dienst angeordnet worden ist, z. B.:
Helfer, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, sind hierbei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert. Für diese Personen besteht Versicherungsschutz nach §2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII, wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig werden. Anspruch auf Mehrleistungen neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat diese Personengruppe jedoch nicht.
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